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Schimmelbildung im Wohnraum


Bekanntlich entsteht durch die gewöhnliche Nutzung einer Wohnung Feuchtigkeit, welche sich bei an kühleren Außenwänden niederschlägt. Aufgrund unterschiedlicher Faktoren kann es auf diese Weise zu Schimmelbildung kommen.

 
Schimmel als Mangel im Mietrecht

Schimmelbefall ist regelmäßig ein erheblicher Mangel einer Wohnung. Dies hat zum einen zur Folge, dass der Mieter selbstverständlich die Beseitigung des Schimmels vom Vermieter verlangen kann. Zudem kann er grundsätzlich die Miete mindern. Hierbei kommt es zunächst auch nicht darauf an, ob den Vermieter irgendein Verschulden trifft.

Die Mietminderung ist nach der gesetzlichen Konzeption lediglich dazu da, den geringeren (Nutzungs-)Wert des Mietobjektes dadurch auszugleichen, dass die Miete sich in entsprechender Weise herabsetzt.

 
Grundsätze der Verantwortlichkeit Bei Schimmel

Entsteht Schimmel im Wohnraum wird häufig darum gestritten, wo die Ursachen für diesen liegen. Im Streitfall sollten Vermieter wie auch Mieter beachten, dass bei Mietminderung bzw. Ansprüchen des Mieters auf Beseitigung des Schimmels der Vermieter im Streitfall zunächst bauliche Ursachen für die Schimmelbildung ausschließen können muss Erst dann stellt sich die Frage, ob der Mieter durch unzureichendes oder falsches Heizen- oder Lüften, die Bildung von Schimmel verursacht hat.

 
Ausschluss des Minderungsrechts

Dem entgegen ist noch häufig zu erleben, dass unmittelbar und oft auch sehr pauschal sofort behauptet wird, der Mieter habe nicht richtig geheizt oder gelüftet.  Hintergrund dessen ist der Umstand, dass die Frage der Verantwortlichkeit für den Schimmel hier häufig in den Mittelpunkt rückt. Diese Umstände können Folgen für das Minderungsrecht des Mieters haben. Verursacht der Mieter den Schimmel durch Fehlverhalten selbst oder ganz überwiegend, reduziert sich sein Minderungsrecht. Dies kann bis zum völligen Ausschluss dieses Rechtes führen.

 
Pflichten des Mieters

Die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Beheizen und Lüften lassen sich kaum allgemein und verbindlich beantworten. Dies ist von vielen Faktoren und den Umständen des Einzelfalles abhängig, weshalb auch die Rechtsprechung sehr unterschiedliche Maßstäbe anlegt.
Altbau

Einerseits kommt es auf die Art und das Alter des Gebäudes an sowie darauf, ob das Gebäude dem heutigen technischen Standard entspricht. In älteren Gebäuden, die dem heutigen Stand der Wärmedämmung nicht entsprechen, kann der Mieter verpflichtet sein, in besonderem Maße Schimmelbildng zu vermeiden. Zumutbare Maßnahmen hierbei können regelmäßiges Stoßlüften, Beseitigen von Nässe an Fenstern oder im Bad und stärkeres Heizen sein. Eine Verpflichtung des Vermieters, ein Objekt zu überlassen, welches modernsten Anforderungen an den Wärme- und Feuchtigkeitsschutz genügt, besteht regelmäßig nicht.
Modernisierungsfälle

Oft werden Wohnräume an veränderte technische Bedingungen und eben auuch an geänderte Wohnanforderungen angepasst. Sind hierbei Veränderungen des Raumklimas verbunden, welche ein verändertes Heiz- und Lüftungsverhalten erfordern, muss der Vermieter hierauf besonders hinweisen. Der Tausch von Holzfenstern gegen Kunststofffenster erfordert häufig solche Anpassungen des Mieters, da moderne Kunstofffenster Wärmeschutz u. a. dadurch gewährleisten, dass sie dichter schließen als Holzfenster. Hiermit verbunden ist jedoch, dass der bisherige Luftaustausch im Wohnraum verringert wird. Verbrauchte feuchte Luft sammelt sich daher im Raum. Die Luftfeuchtigkeit steigt mit der Folge, dass auch die Kondensation an kälteren Bauteilen wie Außenwänden und Fenstern steigt.

Nach der Rechtsprechung mit der Vermieter hierauf konkret und sachgerechte Hinweise zum Heizen und  Lüften geben. Nur wenn dies erfolgt ist und der Mieter hiergegen verstößt, kann ihn ein Mitverschulden an Schimmelbildung treffen.
Zumutbares Heizen und Lüften

Wie bereits schon angedeutet, wird vom Mieter durchaus verlangt, dass er Maßnahmen zur Schimmelvermeidung ergreift, insbesondere ordnungsgemäß heizt und lüftet.

Diese Pflicht endet jedoch dort, wo zumutbare Anstrengungen des Mieters keine Verbesserung erzielen können. So darf der ieter weder bauliche Veränderungen vornehmen, noch muss er zusätzliche Heizquellen aufstellen,  um Schimmel zu vermeiden.

Eine Raumtemperatur von regelmäßig mehr als 20 ° C in allen Räumen kann von ihm ebenfalls nicht verlangt werden. So ist bspw. im Schlafzimmer durchaus eine Temperatur von 16 ° C zulässig. Auch während der Abwesenheit ist es als zulässig angesehen worden, die Temperatur abzusenken.

Die Frage nach dem richten Lüften ist ebenfalls nur schwer zu beantworten. Einigkeit besteht noch dahingehend, dass das Belüften der Räume durch Schrägstellen der Fenster (Kippstellung) nicht ausreichend ist. Vielmehr wird Stoßlüften durch vollständiges Öffnen der Fenster für einige Minuten für erforderlich gehalten.

Auch hierbei ist den Belangen des Mieters jedoch Rechnung zu tragen. Berufstätigkeit muss auch in einer Wohnung, die eher zu Schimmelbildung neigt, möglich sein. Der Mieter darf nicht zum “Lüfter” degradiert werden. Aus diesem Grunde wird bei berufstätigen Mietern Stoßlüften 3 – 4 Mal am Tag erwartet. Hier ist festzustellen, dass die Anforderungen an den Mieter zunehmen.
Kann zur Vermeidung von Schimmel das Aufstellen von Möbeln eingeschränkt werden?

Häufig wird dem Mieter auch vorgeworfen, dass er unzulässigerweise Möbel an Außenwänden aufgestellt habe, ohne einen ausreichenden Abstand eingehalten zu haben. Hierauf beruhe die Schimmelbildung.

Hier stellt sich zunächst die Frage, ob der Mieter tatsächlich ohne Weiteres gehalten ist, bei der Einrichtung seiner Wohnung Außenwände von der Möblierung auszunehmen.

Grundsätzlich nämlich ist der Mieter zum umfassenden Gebrauch der Wohnung berechtigt. Hierbei verbleibt es grundsätzlich auch, wenn der Mietvertrag keine Einschränkungen hierzu vorsieht.

Soweit der Vermieter in vorformulierten Mietverträgen – was die Regel ist – nun Beschränkungen solcher Art vorsehen möchte, stellt sich weiter die Frage, ob dies rechtlich möglich ist.

Die Einschränkung der Rechte des Mieters ist nämlich insbesondere in vorformulierten Verträgen in besonderem Maße schwierig. Die Frage, die sich hier rechtlich stellt, ist ob durch eine solche vertragliche Gestaltung zu weit in die Rechte des Mieters eingegriffen wird.

Grundsätzlich geht das Mietrecht davon aus, dass der Mieter die Wohnung während der Mietzeit farblichen als auch hinsichtlich der Einrichtung gestalten wie er mag, ohne dass dem Vermieter hier ein Mitspracherecht zukäme.

Dementsprechend müssen die gemieteten Räume baulich so gestaltet sein, dass durch eine vertragsgemäße Nutzung keine Schäden entstehen und Schimmel nicht entstehen kann. Dies schließt ein, dass der Wohnraum so gestaltet sein muss, dass Möbel auch an Außenwänden aufgestellt werden können.

Eine vertragliche Regelung, die dies vollständig ausschließt, ist daher unwirksam, § 307 BGB.

Vertragliche Bestimmungen, die lediglich konkrete Abstände zu Außenwänden vorgeben, werden dagegen teilweise als zulässig erachtet, wenn sie individuell vereinbart also nicht einseitig durch vorformulieren Vertrag vom Vermieter vorgegeben wurden. Als ein angemessener Abstand wird oft der Bereich von 5 – 10 cm von den Außenwänden angesehen.
Mietminderung

Bei einer Mietminderung ist stets zu beachten, dass diese angemessen sein muss. Andernfalls besteht die Gefahr, dass man mit Beträgen in Zahlungsrückstand gerät, was auch zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses seitens des Vermieters berechtigen kann.

Die Höhe der Minderungsquote hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Es kommt darauf an, wie viele und welche Räume (Küche, Wohnzimmer, Schlafzimmer etc.) betroffen sind. Ebenso ist zu beachten, welchen Umfang der Schimmelbefall in den jeweiligen Räumen hat und in welcher Weise hierdurch deren Nutzbarkeit eingeschränkt ist.

27 Juli, 2019
Stirbt der Mieter, ist für viele Vermieter oft unklar, wie sie mit dieser Situation umgehen sollen. Es stellen sich Fragen zum Bestand des Mietverhältnisses im Falle vorhandener Erben, aber eben auch wie zu verfahren ist, gerade dann, wenn sämtliche Erben die Erbschaft ausschlagen. In letzterem Fall steht der Vermieter möglicherweise im Wortsinne vor einer voll möblierten Wohnung und weiß nicht, an wen er sich halten muss. Darf er die Wohnung betreten, sie beräumen und etwa selbst neu vermieten bzw. wie erreicht er dies? Stirb im laufe des Mietverhältnisses nur eine Mietvertragspartei, besteht das Mietverhältnis mit den übrigen Mietern unverändert fort, § 563 a BGB. Diese sind berechtigt innerhalb einer Frist von einem Monat das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist (3 Monate) zu kündigen. Im Normalfall der Wohnraummietverhältnisse ergibt sich praktisch hier keine Besonderheit für die Mietvertragsparteien, da der Mieter ohnehin stets ohne Angabe von Gründen mit gesetzlicher Frist einen Mietvertrag beenden kann. Besonderheiten würden sich bspw. ergeben im Falle der kaum vorkommenden sog. Befristeten Mietverträge, die also einen konkreten Beendigungstermin vertraglich vorsehen. Diese könnten im Falle des Versterbens eines Mitmieters u. U. doch vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Mietdauer mit 3-monatiger Frist gekündigt werden. War der verstorbene Mieter alleine Mietvertragspartei, lebte aber bspw. mit einem Ehe- oder Lebenspartner zusammen in einem Haushalt, tritt dieser in das Mietverhältnis ein. Gleiches gilt für andere Personen, die mit dem Verstorbenen bis zu dessen Tod einen auf Dauer angelegten Haushalt führten (nichteheliche Lebensgemeinschaft). Ein Tätigwerden dieser Personen ist lediglich dann innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tode notwendig, wenn diese nicht in das Mietverhältnis eintreten wollen. Gibt es weder einen Ehe- noch Lebenspartner, lebte aber der Verstorbene bis zu seinem Tode mit Kindern in einem Haushalt, setzen diese das Mietverhältnis fort. Dies gilt auch, wenn der überlebende Ehe- oder Lebenspartner innerhalb eines Monats nach dem Tod gegenüber dem Vermieter erklärt hat, das Mietverhältnis nicht an Stelle des Verstorbenen fortsetzen zu wollen. Auch diese können innerhalb eines Monats die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen. Lebte der Verstorbene bis zu seinem Tode alleine, geht das Mietverhältnis auf die Erben über, § 1922 BGB. Der oder die Erben haften demnach für die laufenden Mietzahlungen bis zur tatsächlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Auch in diesem Falle ist also eine Kündigung des Mietverhältnisses regelmäßig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch die Erben notwendig, wenn das Mietverhältnis enden soll. Andernfalls läuft dieses weiter. Existieren Erben, die dem Vermieter auch bekannt sind, kann dieser ebenso wie die Erben das Mietverhältnis gem. § 564 BGB mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. In diesem Falle ist die Kündigung des Vermieters erleichtert ohne besondere Gründe möglich. Dies setzt aber voraus, dass der Vermieter die Erben kennt und diesen gegenüber schriftlich kündigen kann. Existieren keine Erben oder sind diese jedenfalls dem Vermieter nicht bekannt, stellen sich für diesen die eingangs erwähnten Fragen zum Klärung dieser Situation: Das Mietverhältnis besteht mangels Kündigung mit etwaigen Erben fort – unabhängig von der Frage, ob diese dem Vermieter bekannt sind oder diese von ihrer Erbenstellung Kenntnis haben. Für den Vermieter stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie er die Erben ermitteln kann. Hierbei ist es hilfreich, sich an das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen Mieters zu wenden. Dieses kann bspw. Auskunft geben über bereits dort bekannte Erben. An diese kann sich der Vermieter sodann wenden, um das Weitere zu klären. Sind auch dort keine Erben bekannt oder haben sämtliche Erben ausgeschlagen, besteht die Möglichkeit beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft zu beantragen, mit dem Ziel, dass der Nachlasspfleger sodann die Beendigung des Mietverhältnisses erledigt. Auch kann der Vermieter auf diese Weise Zugang zu dem Mietobjekt erlangen. Selbständig darf der Vermieter auch ohne Mitwirkung des Nachlassgerichts sich keinen Zutritt zur Wohnung verschaffen. In diesem Falle machte er sich wegen des ungekündigt fortbestehenden Mietvertrages eines Hausfriedensbruches strafbar, sodass hiervon in jedem Falle abzuraten ist.
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RA Braun im Interview auf 123recht.de zum Thema Untervermietung
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