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Versehentliche Überzahlung der Miete bei Beendigung des Mietverhältnisses durch das Jobcenter


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zu einer Fallkonstellation geäußert, die in der Praxis häufig zu beobachten ist. Der Mieter einer Wohnung lässt die Miete vom Jobcenter direkt an den Vermieter zahlen. Nun endet das Mietverhältnis, das Jobcenter zahlt jedoch irrtümlich die Miete weiter an den alten Vermieter.

Häufig wendet sich das Jobcenter dann an den Leistungsbezieher. Der BGH zeigt nun auf, dass dies nicht immer der richtige Weg ist.

Im entschiedenen Fall endete das Mietverhältnis zum 31.07. Die Mieter hatten gegenüber dem Jobcenter bereits am 24.07. einen Mietvertrag über eine neue Wohnung vorgelegt. Einen Tag später überwies das Jobcenter die laufende Miete für den Monat August an den bisherigen Vermieter unter Angabe des Verwendungszwecks Mietzahlung.

Gegenüber der späteren Aufforderung des Jobcenters, diesen Betrag an ihn zurückzuzahlen, wies der Vermieter auf bestehende Forderungen gegenüber den Mietern hin und teilte mit, aufgrund dessen den geforderten Beitrag zunächst einbehalten zu dürfen.

Der Klage des Jobcenters gegen den Vermieter gab der Bundesgerichtshof nun statt: Maßgeblich sei insoweit, dass der Vermieter erkannt habe, dass die Zahlung irrtümlich erfolgte. Eine Miete für den Monat August war schließlich nicht mehr geschuldet und das Mietverhältnis beendet.

Nach Auffassung des BGH im entschiedenen Fall hatte das Jobcenter davon auch Kenntnis, da diesem am 24.07. ein neuer Mietvertrag vorgelegt worden war. Damit habe das Jobcenter erkennen müssen, dass die Anweisung des Mieters die Leistungen für die Kosten der Unterkunft in Höhe der Miete an den Vermieter direkt zu zahlen widerrufen worden war. Das Jobcenter und nicht der Mieter habe deshalb fehlerhaft die Miete erneut an den alten Vermieter überwiesen. Der Fehler des Jobcenters sei auch nicht dem Mieter zuzurechnen. Das Jobcenter handelte hier in Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber dem Mieter, dessen bestehenden Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu decken.

In diesem Falle habe das Jobcenter einen direkten Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung des irrtümlich angewiesenen Betrages. Den Rückzahlungsanspruch des Jobcenters kann der Vermieter auch nicht andere Zahlungsverpflichtungen des Mieters entgegenhalten.

27 Juli, 2019
Stirbt der Mieter, ist für viele Vermieter oft unklar, wie sie mit dieser Situation umgehen sollen. Es stellen sich Fragen zum Bestand des Mietverhältnisses im Falle vorhandener Erben, aber eben auch wie zu verfahren ist, gerade dann, wenn sämtliche Erben die Erbschaft ausschlagen. In letzterem Fall steht der Vermieter möglicherweise im Wortsinne vor einer voll möblierten Wohnung und weiß nicht, an wen er sich halten muss. Darf er die Wohnung betreten, sie beräumen und etwa selbst neu vermieten bzw. wie erreicht er dies? Stirb im laufe des Mietverhältnisses nur eine Mietvertragspartei, besteht das Mietverhältnis mit den übrigen Mietern unverändert fort, § 563 a BGB. Diese sind berechtigt innerhalb einer Frist von einem Monat das Mietverhältnis mit gesetzlicher Frist (3 Monate) zu kündigen. Im Normalfall der Wohnraummietverhältnisse ergibt sich praktisch hier keine Besonderheit für die Mietvertragsparteien, da der Mieter ohnehin stets ohne Angabe von Gründen mit gesetzlicher Frist einen Mietvertrag beenden kann. Besonderheiten würden sich bspw. ergeben im Falle der kaum vorkommenden sog. Befristeten Mietverträge, die also einen konkreten Beendigungstermin vertraglich vorsehen. Diese könnten im Falle des Versterbens eines Mitmieters u. U. doch vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Mietdauer mit 3-monatiger Frist gekündigt werden. War der verstorbene Mieter alleine Mietvertragspartei, lebte aber bspw. mit einem Ehe- oder Lebenspartner zusammen in einem Haushalt, tritt dieser in das Mietverhältnis ein. Gleiches gilt für andere Personen, die mit dem Verstorbenen bis zu dessen Tod einen auf Dauer angelegten Haushalt führten (nichteheliche Lebensgemeinschaft). Ein Tätigwerden dieser Personen ist lediglich dann innerhalb eines Monats ab Kenntnis vom Tode notwendig, wenn diese nicht in das Mietverhältnis eintreten wollen. Gibt es weder einen Ehe- noch Lebenspartner, lebte aber der Verstorbene bis zu seinem Tode mit Kindern in einem Haushalt, setzen diese das Mietverhältnis fort. Dies gilt auch, wenn der überlebende Ehe- oder Lebenspartner innerhalb eines Monats nach dem Tod gegenüber dem Vermieter erklärt hat, das Mietverhältnis nicht an Stelle des Verstorbenen fortsetzen zu wollen. Auch diese können innerhalb eines Monats die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen. Lebte der Verstorbene bis zu seinem Tode alleine, geht das Mietverhältnis auf die Erben über, § 1922 BGB. Der oder die Erben haften demnach für die laufenden Mietzahlungen bis zur tatsächlichen Kündigung des Mietverhältnisses. Auch in diesem Falle ist also eine Kündigung des Mietverhältnisses regelmäßig unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten durch die Erben notwendig, wenn das Mietverhältnis enden soll. Andernfalls läuft dieses weiter. Existieren Erben, die dem Vermieter auch bekannt sind, kann dieser ebenso wie die Erben das Mietverhältnis gem. § 564 BGB mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. In diesem Falle ist die Kündigung des Vermieters erleichtert ohne besondere Gründe möglich. Dies setzt aber voraus, dass der Vermieter die Erben kennt und diesen gegenüber schriftlich kündigen kann. Existieren keine Erben oder sind diese jedenfalls dem Vermieter nicht bekannt, stellen sich für diesen die eingangs erwähnten Fragen zum Klärung dieser Situation: Das Mietverhältnis besteht mangels Kündigung mit etwaigen Erben fort – unabhängig von der Frage, ob diese dem Vermieter bekannt sind oder diese von ihrer Erbenstellung Kenntnis haben. Für den Vermieter stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie er die Erben ermitteln kann. Hierbei ist es hilfreich, sich an das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen Mieters zu wenden. Dieses kann bspw. Auskunft geben über bereits dort bekannte Erben. An diese kann sich der Vermieter sodann wenden, um das Weitere zu klären. Sind auch dort keine Erben bekannt oder haben sämtliche Erben ausgeschlagen, besteht die Möglichkeit beim Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft zu beantragen, mit dem Ziel, dass der Nachlasspfleger sodann die Beendigung des Mietverhältnisses erledigt. Auch kann der Vermieter auf diese Weise Zugang zu dem Mietobjekt erlangen. Selbständig darf der Vermieter auch ohne Mitwirkung des Nachlassgerichts sich keinen Zutritt zur Wohnung verschaffen. In diesem Falle machte er sich wegen des ungekündigt fortbestehenden Mietvertrages eines Hausfriedensbruches strafbar, sodass hiervon in jedem Falle abzuraten ist.
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